Bianca Winkelmann MdL

"Rechtssicherheit für alle Seiten"

Bianca Winkelmann begrüßt Neuregelung zur Windenergie

Das NRW-Landeskabinett hat im Dezember die Neuregelung des Mindestabstandes für privilegierte Windenergieanlagen beschlossen. In der Folge einer Bundesratsinitiative aus Nordrhein-Westfalen hatte der Deutsche Bundestag am 18. Juni 2020 den § 249 Absatz 3 des BauGB geändert: Die Länder können durch Landesgesetze bestimmen, dass eine Privilegierung von Windenergieanlagen nur Anwendung findet, wenn ein Mindestabstand von 1000 Metern zur nächstgelegenen im Landesgesetz bezeichneten baulichen Nutzung zu Wohnzwecken eingehalten wird.

„Die Windenergie ist von zentraler Bedeutung für das Gelingen der Energiewende“, sagt dazu die heimische CDU-Landtagsabgeordnete Bianca Winkelmann. Sie weiß aber auch um die Differenzen in Sachen Windenergie.

„Konflikte zwischen Anliegern und Investoren sind auch bei uns im Kreis Minden-Lübbecke keine Seltenheit. Der bisherige Zustand war für keine Seite zufriedenstellend und deshalb ist der Beschluss unseres Landeskabinettes nun ein ganz wichtiger Schritt. Was für die meisten besonders entscheidend sein dürfte: Der Abstand von 1000 Metern zu Wohnbebauung berücksichtigt nun die berechtigten Schutzinteressen der Anwohner im Außenbereich. Die NRW-Koalition setzt auf einen akzeptierten und verträglichen Ausbau der Windenergie. Mit der Neuregelung schaffen wir die längst überfällige Rechtssicherheit für alle Seiten – sowohl bei den Investoren als auch Anliegern und Kommunen. Damit lösen CDU und FDP nicht nur ein weiteres Versprechen des Koalitionsvertrages ein, sondern leisten auch einen wichtigen Beitrag zum Gelingen der Energiewende.“

Zum Hintergrund:

Mit der nun beschlossenen Neuregelung schöpft das Land Nordrhein-Westfalen den Regelungsspielraum des Bundesgesetzgebers rechtssicher aus. Zum einen wird dem Bedürfnis der Bevölkerung Rechnung getragen, größere Abstände, als sie durch die geltenden Regelungen des Bauplanungsrechts und des Immissionsschutzrechts zu erzielen sind, einzuführen. Und zum anderen verschafft die Entscheidung der Energieversorgungsstrategie des Landes Nordrhein-Westfalen im Hinblick auf den Ausbau des Anteils Erneuerbarer Energien Geltung.

Geschützt werden mittels Mindestabstand:

  • Wohngebäude, die im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im beplanten und unbeplanten Innenbereich (§§ 30 und 34 des Baugesetzbuches) in Gebieten und Bereichen, in denen Wohnen allgemein zulässig ist, vorhanden sind und künftig errichtet werden können.
  • Wohngebäude im Außenbereich (§ 35 BauGB), sofern es sich um eine zulässigerweise errichtete zusammenhängende Bebauung mit mindestens zehn Wohngebäuden handelt.

Da es Zielrichtung der Ermächtigungsgrundlage im Baugesetzbuch und dieses Gesetzes ist, Akzeptanz in der Wohnbevölkerung zu schaffen, sollen mit diesem Gesetz auch Wohnnutzungen im Außenbereich geschützt werden, wenn es sich um Flächen mit bereits errichteter zusammenhängender Wohnbebauung handelt. Um vergleichbare Sachverhalte sicher gleich zu behandeln, wird mit zehn vorhandenen Wohngebäuden eine höchstrichterlich definierte Schwelle der „Wohnbebauung von einigem Gewicht“ festgelegt. Um Wohngebäude handelt es sich auch, wenn das Gebäude nur teilweise zu Wohnzwecken genutzt wird, die Wohnnutzung darf aber nicht nur untergeordnet sein.

Rechtssicherheit gewährleistet der Gesetzentwurf auch für Kommunen und Betreiber von Windenergieanlagen. Durch die Stichtagsregelung erhalten Gemeinden mit weit fortgeschrittenen Verfahren zur Darstellung von Flächen die Möglichkeit, diese Verfahren noch rechtssicherer abschließen zu können. Die Gemeinden können darüber hinaus mit Hilfe der Bauleitplanung außerhalb des in Absatz 1 festgelegten Mindestabstandes die Ansiedlung von Windenergieanlagen steuern. Sofern Windenergieanlagenbetreiber einen vollständigen Antrag auf bau- oder immissionsschutzrechtliche Genehmigung gestellt haben, wird ihnen im Zuge einer Übergangsregelung der aus dem Verfassungsrecht abgeleitete Vertrauensschutz für ihre Investiton gewährt. Dabei umfasst die Übergangsregelung nur vollständige Anträge im (bau- oder immissionsschutzrechtlichen) Genehmigungsverfahren und nicht auch Anträge auf Erteilung eines Vorbescheids.